doch gelautet: Die Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen und Zwangsmassnahmen vorzunehmen (Entwurf Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 4; Synopse zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 7).