1.4 Der Entwurf zum kantonalen Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) sah in § 12 EG StPO vor, dass Untersuchungsbeauftragte befugt sind, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wobei auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch diese Bestimmung mitumfasst sein sollen (LRV 2008-148 vom 3. Juni 2008, Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und Verfassungsänderung, S. 36), hat der entsprechende Wortlaut in der Vorlage doch gelautet: