1.3 Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Abs. 1). Strafverfahren können nur in den dafür vorgesehen Formen durchgeführt werden (Abs. 2). Der Begriff der Strafrechtspflege umfasst neben den Gerichten auch die Staatsanwaltschaft (PETER STRAUB/THOMAS W ELTERT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 2 N 7).