SCHMID, Praxiskommentar, Art. 311 RN 3; SCHMID, Handbuch, RN 1232; ESTHER OMLIN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 311 RN 7). Somit ist festzuhalten, dass das gesamte Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 StPO durch die Staatsanwälte/Staatsanwältinnen durchzuführen ist und nicht an Untersuchungsbeauftragte delegiert werden kann.