1.1 (…) Gemäss Art. 219 Abs. 3 2. Satz StPO führt die Polizei die festgenommene Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft vor, wenn die Abklärungen den Tatverdacht bestätigen. Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind (Art. 224 Abs. 1 StPO). Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 24 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme (Art.