Folglich hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welcher allein durch einen Untersuchungsbeauftragten unterzeichnet ist, entgegen genommen, sowie sein Auftreten vor dem Gericht erlaubt, da der Fall bei der Staatsanwaltschaft während der Pikettzeit eingegangen ist und ein Staatsanwalt bei der Anhörung vor der Staatsanwaltschaft (Art. 224 Abs. 1 StPO) und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht physisch anwesend gewesen ist. Sachverhalt