Die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte ist unzulässig (Erw. 1.8). Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, ohne Not, d.h. ohne einen entsprechenden Antrag, ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen und zu prüfen, ob § 2 Dekret EG StPO übergeordnetes Rechts verletzt. Folglich hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welcher allein durch einen Untersuchungsbeauftragten unterzeichnet ist, entgegen genommen, sowie sein Auftreten vor dem Gericht erlaubt, da der Fall bei der Staatsanwaltschaft während der Pikettzeit eingegangen ist und ein Staatsanwalt bei der Anhörung vor der Staatsanwaltschaft (Art.