{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36d22252-50c3-4fa5-8bb3-5cd119ef37d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "6d0a24003b116731712a248b932f8d8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=415ec619-dd33-4eeb-ae1f-6d9bfb10cc92", "Checksum": "c1f7e36c83b6583aa18a7c4abfffe009"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 453", "350 11 453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:46", "Checksum": "7745bf997f78a357517a42caf2f445e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\n1.11 § 2 Dekret EG StPO erlaubt die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch\nUntersuchungsbeauftragte nur im Rahmen des Piketteinsatzes. Diese Bestimmung ist -\nwenn überhaupt anwendbar - eng auszulegen. Als Pikett ist die Stellvertretung der\nStaatsanwälte/Staatsanwältinnen in Randzeiten (ausserhalb der Blockzeiten gemäss § 5\nkantonalen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000 [SGS 153.11]) zu verstehen,\ndamit diese nicht eine eigenständige Pikettstruktur aufbauen müssen. Es ist somit nicht\nmöglich, die Pikettzeit auf die ordentliche Arbeitszeit auszudehnen und damit quasi eine\nständige Stellvertretung der Staatsanwälte/Staatsanwätlinnen durch\nUntersuchungsbeauftragte einzuführen. Dies würde augenscheinlich dem Bundesrecht und\ndem klaren Willen des kantonalen Gesetzgebers widersprechen (Protokoll der\nLandratssitzung vom 15. April 2010, Votum Urs von Bidder, Regula Meschberger und\nChristine Gorrengourt). Der Landrat wollte mit § 2 Dekret EG StPO aus\nPraktikabilitätsgründen lediglich sicherstellen, dass ein Untersuchungsbeauftragter nur ein\nHaftanordnungsverfahren durchführt, wenn dies klar im Rahmen eines Piketteinsatzes\ngeschieht, d.h. wenn die Mitteilung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO ausserhalb der\nBlockzeiten an die piketthabende Person erfolgt, die Staatsanwaltschaft das Verfahren an\nsich zieht und dies der Vermeidung eines frühen Handwechsels nach Abschluss des\nPiketteinsatzes (in casu 14:00 Uhr) dient. Ein anderes Vorgehen stellt klar eine Verletzung\nvon Art. 224 StPO und somit eine Verletzung der verfassungsrechtlichen\nVerfahrensgarantien aus Art. 29 und 31 BV dar. Das Zwangsmassnahmengericht behält sich\ndeshalb vor, insbesondere in Fällen, in denen das Haftverfahren gemäss Art. 224 StPO\nwährend den üblichen Bürozeiten beziehungsweise ausserhalb der üblichen Pikettzeiten an\neinen Untersuchungsbeauftragen delegiert wird beziehungsweise von diesem durchgeführt\nwird, auf den entsprechenden Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nicht\neinzutreten. Dies kann zur Folge haben, dass ein Beschuldigter aus der Haft entlassen wird,\nwenn der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wegen dieser schweren Verletzung\nvon Verfahrensrechten (Durchführung des Haftverfahrens durch einen\nUntersuchungsbeauftragen ausserhalb des Piketteinsatzes) zurückgewiesen werden muss,\nwas ohnehin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, und das\nZwangsmassnahmengericht deshalb nicht innert der Frist gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO\n(Entscheid innerhalb von 48 Stunden seit Eingang des Antrags bzw. 96 Stunden seit der\nFestnahme) entscheiden kann.\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2011 (350 11 453)\n"}