{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36d22252-50c3-4fa5-8bb3-5cd119ef37d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "6d0a24003b116731712a248b932f8d8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=415ec619-dd33-4eeb-ae1f-6d9bfb10cc92", "Checksum": "c1f7e36c83b6583aa18a7c4abfffe009"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 453", "350 11 453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:46", "Checksum": "7745bf997f78a357517a42caf2f445e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\n1.8 Aus Art. 46 Abs. 1 BV ergibt sich die derogatorische Kraft des Bundesrechts, welche\nbesagt, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe der Verfassung und Gesetz\numzusetzen haben. Somit kann festgehalten werden, dass Art. 311 Abs. 1 StPO lediglich\neine Delegation von Untersuchungshandlungen an Untersuchungsbeauftragte ermöglicht.\nInsofern wird die Organisationsautonomie der Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO\neingeschränkt. Es gibt keinen Handlungsspielraum dafür, dass die Anordnung von\nZwangsmassnahmen (insbesondere das Haftverfahren der Staatsanwaltschaft gemäss Art.\n224 StPO und die Vertretung der Haftfälle vor dem Zwangsmassnahmengericht) an\nNichtstaatsanwälte/Nichtstaatsanwältinnen delegiert werden kann. Es ist deshalb unzulässig,\nim Rahmen der Organisationsautonomie der Kantone im Bereich der Strafbehörden (Art. 123\nAbs. 2 BV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO), den Erlass von Zwangsmassnahmen\nUntersuchungsbeauftragten zu ermöglichen, da diese Tätigkeit den\nStaatsanwälten/Staatsanwältinnen vorbehalten ist (Art. 311 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der\nErlass von Zwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte möglich wäre, so müsste\ndie entsprechende gesetzliche Grundlage im Kanton Basel-Landschaft in einem Gesetz im\nformellen Sinn geschaffen werden (§ 63 Abs. 1 KV). Im vorliegenden Fall ist unbestritten,\ndass es § 12 EG StPO verunmöglicht, Untersuchungsbeauftragte mit dem Erlass von\nZwangsmassnahmen zu betrauen. Es ist nicht möglich, diese eindeutige Bestimmung durch\neine entsprechende Norm in einem Dekret abzuändern, auch wenn die entsprechende\nKompetenz nur für den Einsatz im Pikett gilt. Dies gilt umso mehr, als dass § 12 EG StPO im\nEinklang mit den entsprechenden Bestimmungen der StPO (u.a. Art. 311 StPO) ist und das\nDekret EG StPO im Widerspruch zum kantonalen Gesetz im formellen Sinn und zum\nBundesrecht steht.\n\n1.9 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft durch die Polizei Basel-\nLandschaft am 20. September 2011 den Beschuldigten an seinem Wohnort angehalten hat.\nDie Information der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO (Information der\nStaatsanwaltschaft) ist um 11:56 Uhr erfolgt. Am 21. September 2011 hat die Anhörung des\nBeschuldigten gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO durch die Pikett-Untersuchungsbeauftragte\nB.____ stattgefunden, wobei Staatsanwalt C.____, Leitung Strafbefehlsabteilung, anwesend\nwar. Der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft ist allein durch die Pikett-\nUntersuchungsbeauftragte B.____ unterzeichnet worden. Diese ist in Begleitung von C.____\nvor dem Zwangsmassnahmengericht erschienen, hat jedoch den Haftfall selber vor diesem\nGericht vertreten.\n\n1.10 Ob durch dieses Vorgehen der Anspruch des Beschuldigten auf ein gesetzmässiges\nVerfahren (Art. 29 BV und Art. 31 Abs. 1 BV) verletzt wird, kann offen gelassen werden, da\ner das entsprechende Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht gerügt hat. Art. 29 BV gilt für\nalle Rechtsgebiete und jegliche Verfahrensarten. Für Verwaltungsbehörden ergeben sich die\nAnforderungen an den \"gesetzlichen Richter\" und dessen Unabhängigkeit,\nUnvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aus Art. 29 Abs. 1 BV (analog) und nicht aus\nArt. 30 Abs. 1 BV (GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 5 und 18).\nAus Art. 31 Abs. 1 BV geht hervor, dass nicht nur die Haftgründe, sondern auch das\nVerfahren für den Freiheitsentzug gesetzlich vorgeschrieben sein müssen. Dies gilt auch für\ndie Verfahren betreffend polizeiliche Festnahme und Untersuchungshaft. Einer Person darf\ndie Freiheit nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine Verletzung\ndes anwendbaren Rechts bedeutet daher auch gleichzeitig eine Verletzung der\nVerfassungsgarantie von Art. 31 Abs. 1 BV (HANS VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 31 BV,\nRz. 6 und 14). Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, ohne Not ein\nkonkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen. Folglich hat das\nZwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welcher\nallein durch die Untersuchungsbeauftragte B.____ unterzeichnet ist, entgegen genommen,\nsowie ihr Auftreten vor dem Gericht erlaubt, da der Fall bei der Staatsanwaltschaft während\nder Pikettzeit eingegangen ist (über Mittag) und Staatsanwalt C.____ bei der Anhörung vor\nder Staatsanwaltschaft (Art. 224 Abs. 1 StPO) und der Verhandlung vor dem\nZwangsmassnahmengericht physisch anwesend gewesen ist.\n\n"}