{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36d22252-50c3-4fa5-8bb3-5cd119ef37d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "6d0a24003b116731712a248b932f8d8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-453_2011-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=415ec619-dd33-4eeb-ae1f-6d9bfb10cc92", "Checksum": "c1f7e36c83b6583aa18a7c4abfffe009"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 453", "350 11 453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:46", "Checksum": "7745bf997f78a357517a42caf2f445e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.09.2011 350 2011 453 (350 11 453)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\n1.4 Der Entwurf zum kantonalen Einführungsgesetz zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) sah in § 12 EG StPO vor, dass\nUntersuchungsbeauftragte befugt sind, unter der Leitung oder im Auftrag der\nStaatsanwältinnen/Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wobei auch die\nAnordnung von Zwangsmassnahmen durch diese Bestimmung mitumfasst sein sollen (LRV\n2008-148 vom 3. Juni 2008, Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n(EG StPO) und Verfassungsänderung, S. 36), hat der entsprechende Wortlaut in der Vorlage\ndoch gelautet: Die Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen sind befugt, unter\nder Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte\nUntersuchungshandlungen und Zwangsmassnahmen vorzunehmen (Entwurf\nEinführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 4; Synopse\nzum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 7). Aus\ndem entsprechenden Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 22. Dezember\n2008 ergibt sich demgegenüber, dass Untersuchungsbeauftragte keine\nZwangsmassnahmen vornehmen dürfen, auch nicht unter der Leitung oder im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft. Zwangsmassnahmen sind durch die Staatsanwaltschaft persönlich\nanzuordnen und vor dem Gericht persönlich zu vertreten (S. 6), lautet doch die abgeänderte\nFormulierung: Die Untersuchungsbeauftragen sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag\nder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Entwurf\nEG StPO in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung). Im Landrat hat diese\nvorgeschlagene Änderung der Justiz- und Sicherheitskommission zu keinen Diskussionen\nAnlass gegeben (Protokoll vom 15. und 19. Januar 2009).\n\n1.5 Demgegenüber sah der Entwurf von § 2 des Dekrets zum Einführungsgesetz zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO, SGS 250.1) vor, dass\nUntersuchungsbeauftragte im Pikettdienst die Kompetenz haben, Zwangsmassnahmen\nanzuordnen beziehungsweise Haft dem Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und die\nPikettfälle vor diesem zu vertreten. Dies, da es einerseits gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO\nkeine Rolle spiele, wie eine Funktion bezeichnet werde, andererseits solle ein früher\nHandwechsel vermieden werden. Würde den Untersuchungsbeauftragen im Pikett nicht\ndiese Kompetenz gegeben, hätte dies eine stärkere Belastung der\nStaatsanwälte/Staatsanwältinnen zur Folge (LRV 2010-060 vom 9. Februar 2010,\nBestimmung der Anzahl der weiteren ordentlichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen\ngemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gestützt auf § 10 Abs. 2 des kantonalen\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Dekret zum\nEinführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 12). Aus dem\nentsprechenden Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 29. März 2010 geht\nhervor, dass diese bewusst dieser Formulierung zugestimmt hat und eine Ausdehnung der\nKompetenzen der Untersuchungsbeauftragen zum Erlass von Zwangsmassnahmen wollte.\nDiese Kompetenz sollte allerdings allein auf den Piketteinsatz beschränkt sein (S. 2). Aus\ndem Protokoll der Landratssitzung vom 15. April 2010 geht hervor, dass diese Erweiterung\nder Kompetenzen der Untersuchungsbeauftragen auf den Erlass von Zwangsmassnahmen\nim Piketteinsatz unbestritten war.\n\n1.6 § 87 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft bestimmt, dass die\nOrganisation, Zuständigkeit und Verfahren der kantonalen Gericht durch das Gesetz geregelt\nwerden. Die Kantonsverfassung erweitert damit den Anspruch auf den verfassungsmässigen\nRichter (\"gesetzlicher Richter\" gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, siehe nachfolgende Erwägung\n1.10) dahingehend, dass die diesbezüglichen Bestimmungen ausnahmslos in einem Gesetz\nim formellen Sinn enthalten sein müssen (§ 63 Abs. 1 KV). Ein Dekret ist gemäss § 63 Abs.\n3 KV die Erlassform, in welcher der Landrat Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen erlässt.\nDekrete unterliegen gemäss § 63 Abs. 3 2. Satz KV nicht der Volksabstimmung, weshalb sie\nkeine Gesetze im formellen Sinn darstellen. Es ist dem kantonalen Gesetzgeber somit\nversagt, allenfalls der Praktikabilität dienende Normen auf Verordnungsstufe zu regeln (Urteil\ndes Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21.06.2000 i.S. A.C. [Nr. 139]).\n\n1.7 Gemäss § 10 EG StPO wählt der Landrat den Ersten Staatsanwalt/die Erste\nStaatsanwältin und die einzelnen Leitenden Staatsanwälte/Staatsanwältinnen. Der\nRegierungsrat stellt die weiteren Staatsanwälte und Staatsanwältinnen an. Die\nStaatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden an. Somit werden die\nUntersuchungsbeauftragen im Gegensatz zu den Staatsanwälten/Staatsanwältinnen nicht\nvom Regierungsrat gewählt, sondern von der Staatsanwaltschaft ausgewählt und von der\nSicherheitsdirektion angestellt.\n\n"}