Der vorliegende Entscheid betreffend Einsetzung als amtlicher Verteidiger und Entschädigung hat sich nicht auf den Hauptentscheid vom 19. September 2011 ausgewirkt. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichs können nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten.