Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht allerdings im Rahmen der "Hauptverhandlung" bzw. einem nachträglich ergehenden Beschluss befunden. Gegen diese "verfahrensleitende" Verfügung kann deshalb nur zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine Beschwerde erhoben werden, sofern sich diese auf den "Endentscheid" ausgewirkt hat (Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Der vorliegende Entscheid betreffend Einsetzung als amtlicher Verteidiger und Entschädigung hat sich nicht auf den Hauptentscheid vom 19. September 2011 ausgewirkt.