, Art. 93 N 5). Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat deshalb in seinem Beschluss vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5 (470 11 46), festgehalten, dass eine Ablehnung einer amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde an die obere kantonale Instanz anfechtbar sein muss. Dies entspricht auch Art. 80 Abs. 1 BGG, welcher vorsieht, dass Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht allerdings im Rahmen der "Hauptverhandlung" bzw. einem nachträglich ergehenden Beschluss befunden.