Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher vorsieht, dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide eine Beschwerde erhoben werden kann, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist unter anderem gegeben, wenn ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (in casu: amtliche Verteidigung) abgewiesen wird (Felix Uhlmann, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, 2. Aufl., Art. 93 N 5).