Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft um eine geschäftsführende Tätigkeit, mit welcher eine ("materiell")-verfahrensleitende Verfügung erlassen wird (Erw. 3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass solche "materiellprozessleitenden" Verfügungen selbstständig angefochten werden können, wenn sie vor der Hauptverhandlung erlassen werden (Schmid, Handbuch, § 91/1509; anders: Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit.