b StPO überein, wonach verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht mit einer Beschwerde angefochten werden können und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft um eine geschäftsführende Tätigkeit, mit welcher eine ("materiell")-verfahrensleitende Verfügung erlassen wird (Erw.