15. (…) 16. (…) 17. Gegen Entscheide betreffend die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist keine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich, da die Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, welche eine solche Beschwerde vorsehen würde (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenso sieht Art. 65 Abs. 1 StPO vor, dass verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden (BBl 2006 1150). Diese Bestimmung stimmt auch mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO überein, wonach verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht mit einer Beschwerde angefochten werden können und