135 N 10). In denjenigen Fällen in denen das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung für das Verfahren vor diesem Gericht angeordnet hat, kann dieses als verfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist somit berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht allerdings nicht gegeben sind (Erw. 10 und 12), muss auch nicht über die Entschädigung befunden werden. 15. (…) 16. (…) 17.