13. (…) 14. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der Entschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt, also bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung und anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende Gericht (Lieber, a.a.O., Art. 135 N 10).