d) oder ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). 12.7 Somit kann festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen kann. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b, lit. e und lit. f StPO sowie gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO ist vom Gesetzgeber klar nicht gewollt. 13. (…) 14. Gemäss Art.