Bei Fremdsprachigkeit fällt eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO nur in Betracht, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht genügt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.). 12.6 Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d und e StPO gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines Verfahrens betreffend Anordnung der Haft nicht beurteilt werden, da im Haftverfahren noch nicht bekannt ist, ob die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht bzw. dem Berufungsgericht auftreten wird (lit. d) oder ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e).