134 N 1). 12.5 Demgegenüber ist es dem Zwangsmassnahmengericht möglich, sich ein Urteil darüber zu machen, ob eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO (Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen zu wahren) nötig ist. Zu denken ist hier vor allem an Fälle (auch bereits leichtester) geistiger Behinderungen, ferner an solche blinder, gehörloser oder taubstummer Personen, vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs. 2 StPO oder wenn die Verhandlungsfähigkeit beschränkt ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 130 N 9,). Bei Fremdsprachigkeit fällt eine notwendige Verteidigung gemäss Art.