a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewähren wollte, ohne dass der Beschuldigte bereits 10 Tage in Untersuchungshaft war. Die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO ist vor allem für jene Fälle gedacht, in denen sich der Beschuldigte trotz schwerwiegender Vorwürfe eben nicht in Haft befindet. Schliesslich entfällt die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO, wenn der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (Art. 134 Abs. 1 StPO; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 3; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 7; Schmid, Praxiskommentar, Art. 134 N 1).