Nicht ausschlaggebend für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sollte demgegenüber sein, ob eine Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion abgebracht ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO). Schliesslich war schon in der Art. 130 E StPO ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion vor allem in den Fällen zum Zug kommen sollte, wenn die Verteidigung aufgrund der rechtlich und tatsächlichen Schwierigkeiten des Straffalls notwendig ist und der Beschuldigte mittellos ist. Nicht ersichtlich wird demgegenüber, dass der Gesetzgeber eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.