Bei einer Auslegung dieser verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Bestimmungen, muss davon ausgegangen werden, dass es das primäre Ziel des Gesetzgebers war, einem Beschuldigten nach einer Dauer der Untersuchungshaft von 10 Tagen auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen amtlichen Verteidiger beizugeben, dies unabhängig von der zu erwartenden Sanktion, der Frage, ob ein Straffall in rechtlichen oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, und den finanziellen Verhältnissen. Nicht ausschlaggebend für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sollte demgegenüber sein, ob eine Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion abgebracht ist (Art.