b StPO eine amtliche Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende Massnahme von mehr als einem Jahr droht, dies ohne Einschränkung auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Verfahren, das Vorliegen von Mittellosigkeit und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft.