130 Abs. 2 lit. a E StPO durch den Ständerat gestrichen (Sitzung des Ständerats vom 7. Dezember 2006, Amt.Bull. 2006 S 1012 f.). Aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 3 StPO geht hervor, dass im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion (Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden) bei mittellosen Beschuldigten im Strafverfahren, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (und nicht im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht; siehe: Erw. 11.1), eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist. Demgegenüber sieht Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.