Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die mittlerweile gestrichenen Art. 130 Abs. 1 lit. a Entwurf der StPO vom 21. Dezember 2005 (E StPO, BBl 2006 1085 ff., 1427, welcher in Verbindung mir Art. 128 lit. a E StPO eine amtliche Verteidigung nach 10 Tagen Freiheitsentzug vorgesehen hat, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschuldigten) in einem Widerspruch zu Art. 130 Abs. 2 lit. a E StPO gestanden ist (amtliche Verteidigung nach 3 Tagen Freiheitsentzug zur Wahrung ihrer Interessen bei Mittellosigkeit, wobei die Notwendigkeit der Verteidigung eben durch die 3 Tage Freiheitsentzug begründet wurde). Aus diesem Grund wurde Art. 130 Abs. 2 lit.