Durch die Bestimmung von Art. 130 lit. a StPO hat der Gesetzgeber festgehalten, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad eines Straffalles und der drohenden Sanktion erst nach 10 Tagen Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme) eine Verteidigung notwendig ist und gestützt auf diesen Umstand eine amtliche, das heisst durch den Staat zu bezahlende, Verteidigung eingesetzt werden muss, unabhängig von finanziellen Situation des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die mittlerweile gestrichenen Art. 130 Abs. 1 lit. a Entwurf der StPO vom 21. Dezember 2005 (E StPO, BBl 2006 1085 ff., 1427, welcher in Verbindung mir Art.