Der Entscheid, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO (bisherige Dauer der Untersuchungshaft) gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres aufgrund der wesentlichen Haftakten über die ausgestandene Haftdauer beurteilt werden. 12.4 Nicht beurteilen darf das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber die Frage, ob eine Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO (Höhe der drohenden Sanktion) notwendig ist. Hier stellt sich die Frage, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Sanktion droht (Schmid, Handbuch, § 56/733).