In dringenden Fällen sollte es allerdings möglich sein, dass die Verfahrensleitung von sich aus eine solche amtliche Verteidigung einsetzen kann, wenn es dem Beschuldigten nicht möglich ist, dies fristgerecht zu tun. In diesem Fall muss dem Beschuldigten allerdings nachträglich die Möglichkeit gegeben werden, sein Verteidiger auszuwechseln, ohne dass die strengen Voraussetzung von Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben sind. Es ist nun noch zu untersuchen, ob das Zwangsmassnahmengericht in allen Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO eine amtliche Verteidigung einzusetzen hat. 12.3 Der Entscheid, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art.