132 Abs. 1 lit. a StPO). Der beschuldigten Person ist dafür eine angemessene Frist zur Bestimmung einer Wahlverteidigung anzusetzen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich dabei nach dem Grund für die Offizialverteidigung: hat beispielsweise die Haft zehn Tage gedauert, muss die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. a StPO sehr rasch eingesetzt werden (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 17). In dringenden Fällen sollte es allerdings möglich sein, dass die Verfahrensleitung von sich aus eine solche amtliche Verteidigung einsetzen kann, wenn es dem Beschuldigten nicht möglich ist, dies fristgerecht zu tun.