Abs. 2 StPO für das Verfahren vor diesem Gericht anordnen kann. Mit anderen Worten kann festgehalten werden, dass ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich nicht geeignet ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bieten, die sich unter dem gesetzgeberischen Willen bei der Normierung von Art. 132 Abs. 1 lit. b subsumieren liessen. 12.2 Des Weiteren müsste das Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung in einem Verfahren betreffend Anordnung der Haft anordnen, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gegeben sind und die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt hat (Art. 132 Abs. 1 lit.