Stephan Stucki, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 114 f.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Wortlauts von Art. 132 Abs. 2 StPO, welcher ausdrücklich festhält, dass der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, festgestellt werden kann, dass das Zwangsmassnahmengericht keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO für das Verfahren vor diesem Gericht anordnen kann.