Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Dies kann gegeben sein bei materiellrechtlichen Situationen, wie heikle Abgrenzungsfragen, bzw. die Auslegung neuer oder allgemein solcher Straftatbestände, deren Anwendungsbereich nicht oder nur wenig geklärt ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 11. f.; Stephan Stucki, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 114 f.).