132 Abs. 1 lit. b StPO ist geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Zusätzlich muss die beschuldigte Person mittellos sein. Dabei wird in Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeführt, wann eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet.