a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) bzw. ob eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). (…) 12. Für den Fall, dass durch das Zwangsmassnahmengericht selber eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist, da die Staatsanwaltschaft dies bisher unterlassen hat, ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann. 12.1 Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.