Für das Zwangsmassnahmengericht spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder eine amtliche Verteidigung handelt. Es muss deshalb durch das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter geprüft werden, ob eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ("Haftfall" - zu unterschieden vom "Straffall") gegeben sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.