135 Abs 4 lit. a StPO). Sinnvoll wäre es deshalb, bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung, insbesondere wenn diese gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 11. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft durch einen Verteidiger vertreten wird. Für das Zwangsmassnahmengericht spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder eine amtliche Verteidigung handelt.