130 N 2). 10. Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit (sondern etwa deshalb, weil die beschuldigte Person keine Verteidigung bei Notwendigkeit derselben bezeichnet) eingesetzt wurde (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N 1; BBl 2006 1180). Bei einer amtlichen Verteidigung steht dem Staat allerdings ein Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zu, wenn dessen wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, dass er dem Bund oder den Kantonen die Entschädigung zurückzahlen kann (Art. 135 Abs 4 lit.