durch Christoph Dumartheray unter dem Vorbehalt der Mittellosigkeit des Beschuldigten angeordnet hat. Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft nach Art. 437 StPO, solange die Voraussetzungen gegeben sind (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 5; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 12 N 2). Eingeschlossen sind dabei auch Nebenverfahren wie Haftrekurse (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Art. 130 N 2).