d StPO die Verfahrensleitung beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts. Somit ist dieses Zuständig dafür, das eine notwendige Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch die beschuldigte Person bestellt wird bzw. ordnet eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an. 9. Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft am 16. September 2011 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO durch Christoph Dumartheray unter dem Vorbehalt der Mittellosigkeit des Beschuldigten angeordnet hat.