132 Abs. 1 lit. b StPO auf Antrag der beschuldigten Person oder von Amtes wegen angeordnet werden (Schmid, Handbuch, § 56/741; Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich 2010, S. 24; BBl 2006 1179). In Art. 133 Abs. 1 StPO wird festgehalten, dass die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung angeordnet wird. 8. Wie weiter oben ausgeführt, liegt bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht geführten Gerichtsverfahren (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) gestützt auf Art. 61 lit. d StPO die Verfahrensleitung beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.