1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestellt hat (lit. a Ziff. 2) sowie wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (lit. b). Diese Bestimmung gelangt somit zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person nicht über die notwendigen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt. Dabei kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.