Gleiches gilt für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 1). 6. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich der vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b ), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit.