StPO (Übertretungsstrafverfahren) stets bei der Staatsanwaltschaft (Jent, a.a.O., Art. 61 N 2). Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung ergibt sich für seine gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw. genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem Gericht (Jent, a.a.O., Art. 61 N 11). 5. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO).