Zu diesen geschäftsführenden Tätigkeiten gehören unter anderem Art. 131 Abs. 1 StPO (Sicherstellung notwendiger Verteidigung) und Art. 132 Abs. 1 StPO (Anordnung einer amtlichen Verteidigung; Jent, a.a.O., Art. 62 N 5). Verfahrensleitende Verfügungen der Gerichte können im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit unterschieden werden in "formellprozessleitende" Verfügungen und "materiellprozessleitende" Verfügungen. Erstere (z.B. Verschiebungsgesuche oder Beweisanträge) sind nicht selbstständig mit einer Beschwerde anfechtbar. Letztere (z.B. Verweigerung der amtlichen Verteidigung; Nichtzulassung einer Person als Partei; allfällige Zwangsmassnahmen usw.) sollen entgegen Art.