von Amtes wegen oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind. Unter dem Begriff der Verfahrensleitung wird einerseits die Person, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich ist, das Strafverfahren zu führen (Zuständigkeit), und andererseits die geschäftsführende Tätigkeit (z.B. Art. 62 - 64 StPO, Ansetzung von Verfahrenshandlungen und Erlass von Vorladungen, die Behandlung von Verschiebungs- und Erstreckungsgesuchen sowie die Verhandlungsführung) dieser Person zusammengefasst (Adrian Jent, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011,