Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachliche und organisatorische Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemässen Abschluss zu führen (Art. 62 Abs. 1 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im jeweiligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind.