a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17). Sachverhalt Am 16. September 2011 wurde der Beschuldigte in flagranti festgenommen. Die Staatsanwaltschaft bot X. als Pikettverteidiger auf. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2011 wurde X. per sofort als amtlicher Verteidiger eingesetzt, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliege.